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   BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12   

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BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12 (https://dejure.org/2012,9649)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 BvR 367/12 (https://dejure.org/2012,9649)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 (https://dejure.org/2012,9649)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz - Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 78 GG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004
    Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz - Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012, § 66g Nr 1 TKG 2004, § 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 78 GG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004
    Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz - Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012, § 66g Nr 1 TKG 2004, § 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 62 Buchst. a) aa) des vom Deutschen Bundestag beschlossenen und vom Bundespräsidenten ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

  • kanzlei.biz

    Inkrafttreten der Preisangabepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 01. August 2012

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz - Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 62 Buchst. a) aa) des vom Deutschen Bundestag beschlossenen und vom Bundespräsidenten ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben - Begründung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

  • JurPC (Pressemitteilung)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

  • heise.de (Pressebericht, 04.05.2012)

    Karlsruhe legt Tarifansage bei Call-by-Call-Telefonaten auf Eis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Call-by-Call-Gesprächen - Preisansagepflicht aufgeschoben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Call-by-Call-Gesprächen - BVerfG ermöglicht einstweiligen Rechtsschutz gegen TKG-Vorschriften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben - Begründung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 04.05.2012)

    Call-by-Call: Karlsruhe verschiebt Ansagepflicht für Telefonanbieter

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Preisansagepflicht für Telefonanbieter verschoben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Preisansagepflicht bei Call-By-Call-Gesprächen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben - Gesetzliche Neuregelung von § 66 b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz darf nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe greift nach der Präventivkontrolle

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das kurzfristige Inkrafttreten von Gesetzen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 131, 47
  • NJW 2012, 1941
  • MMR 2012, 520
  • DVBl 2012, 830
  • K&R 2012, 498
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. #BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 122, 342 ; stRspr).

    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. #BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; stRspr).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Der verfassungsprozessuale Grundsatz, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nicht vor dessen Verkündung erhoben werden kann (vgl. BVerfGE 11, 339 ), gilt prinzipiell auch für den gegen ein Gesetz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 125, 385 ).

    a) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil das Gesetz noch nicht verkündet ist (vgl. BVerfGE 11, 339 ; stRspr), stehen dem Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Vertrauensschutz des Bürgers gegen rückwirkende Gesetze mit dem "endgültigen Gesetzesbeschluss" über die belastende Neuregelung entfällt oder jedenfalls stark eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 ; 126, 112 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 ; 126, 112 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Zwar muss ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des - hier nicht zur Verfügung stehenden - Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Vertrauensschutz des Bürgers gegen rückwirkende Gesetze mit dem "endgültigen Gesetzesbeschluss" über die belastende Neuregelung entfällt oder jedenfalls stark eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 111/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 ApoBetrO

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfGE 131, 47 ).
  • BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20

    Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer

    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wird - wie hier - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Bei der Folgenabwägung sind vielmehr die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ).
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